11. December 2023

Urheberrechtsverletzungen im Internet: Abmahnungen künftig in vernünftigen Dimensionen?

Ja, wir wollen das Urheberrecht in seiner Substanz erhalten, wir sind aber auch dafür, Auswüchse einzudämmen und bei den Abmahnungen wieder zu vernünftigen Dimensionen zu kommen.

So die zuständige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger über das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken„, das nächste Woche (vermutlich am 6. Februar) durch das Kabinett gewunken werden soll. Dadurch erhofft sich die Bundesregierung, endlich eine Lösung für ein Problem geschaffen zu haben, dass seit Jahren die Netzgemeinde umtreibt, und zwar will man die im Netz als „Abmahnindustrie“ verspotteten Abmahnungen von Rechtsanwälten gegen Filesharer auf ein vernünftiges und für alle Seiten erträgliches Maß schrumpfen.

Der Hintergrund ist schnell erklärt: Bei den Tauschbörsen im Internet werden trotz aller bisherigen Maßnahmen weiterhin jede Menge Filme, Serien und Musikstücke kopiert. Viele Nutzer (also Kopierer) sind sich a) nicht bewusst, dass das nicht legal ist oder b) schätzen die Chance, erwischt zu werden, als vernachlässigbar ein. Was für die Musik- und Filmindustrie natürlich ein Ärgernis ist. Um das Treiben zu minimieren, räumen sie bestimmten Rechtsanwaltskanzleien das Recht ein, die Urheberrechtsverletzungen abzumahnen. Soweit, so gut. Das Ganze wuchs sich jedoch zunehmend zu einem Problem aus, als die Rechtsanwaltskanzleien merkten, dass das ein sehr lukrativer Markt ist, wenn man nur die moderne Technik einsetzt und „dreist“ vorgeht.

Statt einzelne Nutzer abzumahnen, werden die Tauschbörsen vollautomatisch nach Urheberrechtsverletzungen durchsucht, die Urheberrechtsverletzer bekommen dann eine Abmahnung zugestellt, die ebenfalls zu gut 99% automatisch erstellt ist. Und die hat es meist in sich, neben einer Unterlassungserklärung werden Summen vom Kopierer verlangt, die alles andere als angemessen sind, meist um die 800 Euro für einen einzigen Song. Lässt sich der Kopierer auf einen Rechtsstreit ein, bestand in der Vergangenheit häufig die Möglichkeit, die Summe vor Gericht zu drücken, da 800 Euro für einen Song, der für 99 Cent legal erworben werden kann, jede Relation sprengt.

Jedoch stellt sich die Frage, ob es sich wegen 800 Euro lohnt, den Rechtsstreit vor Gericht auszutragen. Selbst wenn die Summe von 800 auf 100 Euro gesenkt werden können, entstehen immer noch Rechtsanwaltskosten und ein Zeitaufwand, der die Ersparnis nahezu auffrißt. Deshalb haben in der Vergangenheit sehr viele erwischte Kopierer die Zähne zusammengebissen und gezahlt. 800 Euro überweisen, sich ärgern, aber die Sache ist erledigt.

Und das wurde von der sogenannten „Abmahnindustrie“ ausgenutzt: Laut einer Umfrage im Auftrag der Verbraucherzentralen wurden schon etwa 4,3 Millionen Deutsche abgemahnt. Und wenn von den 4,3 Millionen nur jeder dritte die 800 Euro umstandslos überweist, also den Rechtsweg ausschlägt, dann kommt eine verdammt hohe Summe zusammen, ein wirklich lukrativer Markt für umtriebige Rechtsanwälte.

Was bringt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken?

Zunächst einmal soll zukünftig ein maximaler Betrag von gut 150 Euro eingefordert werden können – wenn der Nutzer zum ersten Mal eine Urheberrechtsverletzung begeht. Ein Betrag, der wieder einigermaßen in Relation zu der Tat steht und das massenhafte Abmahnen weniger lukrativ macht. Entsprechend jubeln auch schon viele Zeitungen und Blogs auf, die TAZ titelt mit Weniger Kohle für Abmahn-Anwälte, die SZ mit Gesetz zum Verbraucherschutz: Maximal 155 Euro für die erste Abmahnung und der Focus spricht von den neuen Anti-Abzocke-Regeln für Verbraucher.

In vielen Blogs hält sich der Jubel jedoch in Grenzen, dort heißt es etwa Deckelung der Abmahnkosten kommt – ein bisschen vielleicht demnächst… oder das Gesetz wird gleich als Placebo bezeichnet. Wobei die Kritiker an dem Gesetz, um das seit Monaten gerungen wird, ebenfalls gute Argumente haben. So wird das Gesetz explizit nicht auf „gewerbliche“ Fälle ausgedehnt, was sich logisch anhört, schließlich soll ja niemand mit Urheberrechtsverletzungen Geld verdienen. Aber in de Vergangenheit wurde etlichen Tauschbörsen-Benutzern bereits ein gewerbsmäßiges Vorgehen vorgeworfen, wenn gleich mehrere Songs anboten wurden – ohne dass ein Cent geflossen ist. Die Grenze müsste also deutlich genauer gezogen werden.

Außerdem ist die Antwort auf das Problem der sogenannten „Störerhaftung“ nicht befriedigend, also der Sachverhalt, dass der Inhaber des Internetanschlusses abgemahnt wird, selbst wenn er selbst kein Urheberrechtsvergehen begangen hat, etwa weil sein W-Lan geknackt wurde. Aber noch ist das Gesetz nicht endgültig beschlossen, hier auf dem Blog berichtet Görs Communications weiter, sobald Nägel mit Köpfen gemacht wurden.

 

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Urheberrecht bei Twitter-Bildern

Wenig verwunderlich, dass ausgerechnet Konkurrent Reuters über den Fall berichtet: Die französische Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP) und die renommierte The Washington Post unterlagen vor einem New Yorker Gericht den Urheberrechtsklagen des haitianischen Fotografen Daniel Morel.

Der Fotograf hatte nach dem Erdbeben in Haiti 2010 selbstgemachte Bilder auf Twitter (via Twitpic) gepostet, die relativ schnell die Runde machten. Ein anderer Nutzer griff die Bilder widerrechtlich auf, AFP wiederum griff die Bilder von dem Nutzer auf und verbreitete sie über Getty Images, ImageForum und Wapix – zunächst sogar mit einer falschen Urheberrechtsangabe, worüber die Bilder am Ende bei der Washington Post landeten.

AFP sah sich in dem Fall im Recht, die Agentur verteidigte sich mit der Argumentation, dass wenn jemand „Bilder einer Naturkatastrophe in hoher Auflösung und ohne Einschränkung auf einem sozialen Medium wie Twitter postet, wo es bekannt und selbstverständlich ist, dass Materialien beinahe universell weiterverbreitet werden“, er nicht dagegen klagen könne, dass andere Parteien die Bilder weiterverwenden.

Das New Yorker Gericht hingegen sah die Sache anders, nur weil Fotos über Twitter an die Öffentlichkeit gebracht werden, werden sie nicht zum Allgemeingut – der Nutzer hat auch weiterhin das Urheberrecht an den Fotos und muss gefragt (und eventuell bezahlt werden), wenn dritte Parteien die Bilder nutzen.

Was für Folgen hat das Urteil?

Zunächst hat das Urteil die Urheber bzw. die Eigentumsrechte gestärkt. Durchaus auch im Interesse von Twitter, ein Unternehmenssprecher kommentierte den Fall mit den Worten „As has always been our policy, Twitter users own their photos.“ Der Fall wurde in Amerika verhandelt, das Urteil darf daher nicht eins zu eins auf Europa oder Deutschland übertragen werden. Aber es werden sicher auch noch hierzulande ähnlich gelagerte Fälle vor Gericht landen, wobei anzunehmen ist, dass die Urteile nicht vollkommen anders ausfallen werden.

Auf jeden Fall sollte man spätestens ab sofort die Finger von fremden Twitter-Bildern lassen. Und falls man doch auf Twitter gepostete Bilder auf einem anderen Medium – etwa für Bilderstrecken wie „Die heißesten Twitter-Pics der Stars“ (Pro Sieben) oder „Twitpics der Woche“ (BILD) – verwendet werden, dann sollte vorher das Einverständnis des Fotografen eingeholt werden. Und dabei ist durchaus Vorsicht geboten, wie der Fall Daniel Morel vs. AFP gezeigt hat, denn AFP hat die Bilder nicht bei Daniel Morel, sondern bei einem anderen User entdeckt. Und es bringt wenig, einen User um Einverständnis zu bitten, der gar nicht das Urheberrecht an den Bildern besitzt.

 

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