1. June 2023

(Marken-)Namen auf den Online-Plattformen sichern: NameChk

Für die meisten Organisationen ist es mittlerweile relativ normal, im Web 2.0 aktiv zu sein. Je nach Ausrichtung/Zielgruppe sind dabei viele Unternehmen und gemeinnützige Organisationen auf Facebook, Twitter, Xing, LinkedIn oder Google+ vertreten. Bei manchen kommt noch Flickr, Instagram, Pinterest oder tumblr hinzu, aber dann ist meist auch Schluss. Es gibt zwar viele weitere Dienste, die man theoretisch nutzen könnte, aber meist konzentriert man sich auf die Kanäle, bei denen die Reichweite am höchsten ist, statt auf viel zu vielen Hochzeiten gleichzeitig zu tanzen.

Insbesondere für kleinere Unternehmen mit einem begrenzten Marketing- und PR-Etat ergibt dieses Vorgehen auch Sinn. Facebook kommt etwa in Deutschland auf mehr als 20 Millionen Nutzer, eine potenzielle Reichweite, für die etliche kleinere Dienste bespielt werden müssten. Da die Manpower begrenzt ist, ist es sinnvoll, lieber mehr Zeit in Facebook zu investieren, als die anderen Kanäle mit deutlich weniger Reichweite doch eher lieblos zu pflegen.

Unternehmen, die erst noch im Web 2.0 tätig werden wollen, sollten sich daher zuerst fragen, auf welchen Plattformen sie ihre Zielgruppe am ehesten erreichen können – und die Plattformen in der engeren Auswahl dann ausprobieren; am besten mit dem Trial-and-Error-Verfahren.

Doch dieses Konzentrieren auf die wichtigsten Kanäle muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass man die anderen Plattformen im Netz vollkommen ignoriert. Selbst wenn man auf einer Plattform nicht vertreten ist, heißt das nicht, dass dort nicht über einen „geredet“ wird, ein gutes Social-Media-Monitoring von größeren Organisationen sollte daher immer so viele Kanäle wie möglich umfassen.

Wobei wir auch das „nicht vertreten sein“ bei Görs Communications in Zweifel ziehen würden. Dass man Kanäle nicht bespielt, muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass man dort nicht vertreten ist. Es gibt im Internet zwar abertausende Plattformen, aber wenn man nur die relevanten betrachtet, kommt man vielleicht auf 60 oder 70 Dienste, die eventuell für einen interessant sind. Das ist immer noch ein große Zahl, sicherlich zu viele Dienste, um sie auch tatsächlich zu bespielen, aber die Zahl ist immer noch überschaubar genug, um sich zumindest seinen Namen bzw. Markennamen auf ihnen zu sichern.

Mit NameChk den eigenen (Marken-)Namen sichern

NameChk

Suche auf NameChk nach dem Begriff „Markenname“

Die einfachste Möglichkeit, zu prüfen, ob der eigene Name bzw. der eigene Markenname auf den wichtigsten Social-Media-Plattformen (im weitesten Sinne) noch frei ist, ist www.namechk.com. Bei dem kostenlosen Dienst gibt man einfach den Namen oder den Begriff ein, nach dem man die wichtigsten Plattformen durchsuchen will, und der Dienst zeigt einem, wo der Name bzw. Begriff noch frei ist. Da sämtliche Dienste zumindest in der Basis-Funktion kostenlos sind, kann man sich hiernach dort mit geringem Arbeitsaufwand unter dem gewünschten Namen registrieren und sich diesen auf diese Weise sichern.

Das gibt einem die Möglichkeit, innerhalb von verhältnismäßig kurzer Zeit den Namen auf allen relevanten Plattformen zu sichern – so nicht jemand anderes schneller war.

Wozu den Namen sichern?
Neben dem geringen Arbeitsaufwand gibt es natürlich handfeste Gründe, warum man sich den Namen auf so vielen Plattformen wie möglich sichern sollte. Zuallererst verhindert man hiermit, dass mit dem eigenen Namen Schindluder betrieben wird. Es gibt im Internet genug „Witzbolde“, die liebend gerne Unternehmen oder Promis durch den Dreck ziehen, indem sie so tun, als wären sie der Promi oder das Unternehmen. Oder jemand meldet sich unter ihrem Namen an, weil er nicht weiß, dass das ein Unternehmensname ist – und hinterlässt dann Einträge, die mehr als nur peinlich sind.

Außerdem weiß man im Internet nie, welche Plattformen in den nächsten zwei oder drei Jahren populär werden. Vor drei Jahren waren MySpace und StudiVZ noch eine große Nummer, jetzt ist Twitter gerade schwer angesagt. Und da empfiehlt es sich vorzusorgen, lieber jetzt auf allen Plattformen den Namen sichern, als später in die Röhre zu schauen.

Außerdem werden viele dieser Plattformen von Google hoch eingestuft, erstellt man dort ein Profil, kann man häufig auch die URL zur eigenen Webseite angeben – ideal, um das Suchmaschinenranking der eigenen Webseite zu verbessern. Man sorgt also nicht nur vor, sondern erzielt sofort handfeste Ergebnisse, und das mit einem doch bescheidenen Arbeitsaufwand.

Fremde Marken als Keyword

Ein Urteil, das die Hersteller von No-Name-Produkten und aggressive Wettbewerber auf den Plan rufen wird: Der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit dem Urteil Az.: I ZR 217/10 vom 13.12.2012 entschieden, dass Keyword-Advertising mit fremden Markennamen unter bestimmten Bedingungen in Deutschland gestattet ist.

In dem verhandelten Fall hat als Klägerin die Besitzerin der u.a. für Pralinen und Schokolade eingetragenen Marke „MOST“ gegen die Inhaberin eines Webshops geklagt. Die Angeklagte, die über ihren Webshop Geschenke, Pralinen und Schokolade vertreibt, hat 2007 bei Google Adwords-Anzeigen geschaltet, u.a. mit den Keywords „most pralinen“. Dies führte dazu, dass Nutzern, die nach „MOST Pralinen“ gegoogelt haben, Werbung („Pralinen/Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente/Genießen und schenken!/www.feinkost-geschenke.de.“) für den Webshop der Klägerin angezeigt bekamen – samt Link zu dem Shop. Verkauft hat die Angeklagte Produkte der Marke „MOST“ jedoch nicht.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass durch die Schaltung der Adwords-Anzeige das Recht an ihrer Marke „MOST“ verletzt wird, weshalb sie u.a. auf Unterlassung klagte. Die ersten Instanzen haben ihr – also der Klägerin – noch Recht gegeben, der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jedoch wies die Klage ab und erklärte die Werbeschaltung in der vorliegenden Form für rechtmäßig.

Konkret hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass beim Keyword-Advertising eine Markenverletzung ausgeschlossen ist, wenn die Werbung a) in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und b) die Werbung selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.

Was für Folgen hat das Urteil für das Keyword-Advertising?

Postiv festzuhalten bleibt, dass der Bundesgerichtshof jetzt zumindest Rechtssicherheit in einem äußerst umstrittenen Bereich geschaffen hat. Google Adwords-Schaltungen auf fremde Markennamen sind demnach legal, solange der Markenname nicht im Anzeigentext verwendet wird.

BMW könnte jetzt also theoretisch bei Google Werbung auf den Suchbegriff „Mercedes“ schalten, darf aber nicht „Mercedes“ im Anzeigentext verwenden, ein Slogan wie „Die einzig wahre Premiummarke aus Deutschland“ mit Verlinkung auf eine BMW-Seite wäre demnach also legal.

Es ist voraussehbar, dass das Urteil aggressive Wettbewerber auf den Plan rufen wird, die unter Beachtung der Vorgaben des Bundesgerichtshofes in Zukunft Werbung auf den Markennamen ihrer Konkurrenten schalten werden. Als noch unangenehmer dürften sich jedoch Hersteller von No-Name-Produkten erweisen, die im Windschatten der Marke ihre Geschäfte machen, beispielsweise im umkämpften Ersatzteilbereich. Denkbar wäre zum Beispiel, dass ein Ersatzteilhändler auf „Ersatzteile Mercedes“ Werbung mit unverfänglichem Text („Ihr Experte für hochwertige Ersatzteile“) schaltet und anschließend billige No-Name-Produkte verkauft.

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