28. March 2024

Was muss beim Impressum bzw. Disclaimer beachtet werden (hint: zu viel)

Ein ewiges Thema, unter dem bei weitem nicht nur kleine Start-Up- und E-Commerce-Unternehmen leiden: Was muss alles beim  Impressum bzw. Disclaimer beachtet werden, damit man juristisch auf der sicheren Seite ist?

Fangen wir ganz einfach an. Bei Wikipedia heißt es beim Artikel über die Impressumspflicht recht lapidar:

Die Impressumspflicht ist die Pflicht, in Druckerzeugnissen und in Online-Veröffentlichungen ein Impressum zu führen. Darin werden zum Beispiel der Verlag und die Redaktion genannt. Bei Veröffentlichungen im World Wide Web spricht man von Anbieterkennzeichnung.

Damit ist schon einmal klar, dass Unternehmen, die etwas veröffentlichen (und darunter fällt bereits eine simple Webseite), nicht um die Angabe ihres Namens und ihrer ladungsfähigen Adresse herumkommen. Eine Vorgabe, die sicherlich Sinn ergibt, schließlich will jeder wissen, mit wem man es zu tun hat. Leider gehen die Anforderungen an das Impressum jedoch noch weiter, nach dem  Telemediengesetz (TMG) muss nach § 5 Allgemeine Informationspflichten noch folgendes beherzigt werden (Stand Oktober 2015):

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Auf gut Deutsch: Es müssen so ziemlich alle Angaben über das Unternehmen erbracht werden. Die korrekte Anschrift allein reicht nicht aus, die gesetzlichen Auflagen sind umfassend. Falls sich beim Durchlesen jemand fragt, was mit „… einschließlich der Adresse der elektronischen Post“ gemeint ist, so lautet die korrekte Übersetzung für das Bürokratendeutsch: „E-Mail“.

Hat man alle Informationen zusammengetragen, so sollte man die Impressumsangaben dennoch regelmäßig überprüfen, da die Anforderungen mit der Zeit geändert werden – sei es vom Gesetzgeber, sei es durch einschlägige Gerichtsurteile. Falls das Unternehmen umzieht oder die Rechtsform ändert, muss dies ebenfalls schnellstmöglich im Impressum nachgetragen werden.

Aber weiter geht’s mit den Anforderungen fürs Impressum/Disclaimer. Will man nicht wegen irgendwelchen Lappalien verklagt werden, muss auf jeden Fall noch angegeben werden, dass man trotz Sorgfalt für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte keine Gewähr übernehmen kann. Andernfalls kann jemand den Webseitenbetreiber verklagen, weil er sich oder anderen aufgrund von Fehlinformationen einen Schaden zugefügt hat. Gesunder Menschenverstand ist die eine Sache, juristische Anforderungen die andere.

Haftung für Links und Urheberrecht

Ein Evergreen beim Disclaimer ist der Haftungsausschluss bei Links. 2015 dürfte jedem Internetbenutzer klar sein, dass für den Inhalt auf verlinkten Seiten die Seitenbetreiber der verlinkten Seite verantwortlich sind. Trotzdem muss man dies extra kennzeichen, typischerweise mit Sätzen wie „Unser Angebot enthält Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben“ mitsamt genauen Ausführungen. Wichtig: Trotz dieser Sätze kann man dennoch verklagt werden, wenn man zu illegalen Inhalten verlinkt. Probleme kann es sogar dann geben, wenn man auf eine 100% legale Seite verlinkt, diese aber später die Inhalte verändert. Im Zweifel muss man dann nachweisen können, dass beim Erstellen des Ursprungslinks noch auf legale Inhalte verlinkt wurde. Selbst ein 100% sauberer Disclaimer ist also kein Freifahrtsschein.

Selbstverständlich muss man sich bei seiner Webseite an das deutsche Urheberrecht halten – egal, ob es sich um Texte, Bilder, Grafiken, Bewegtbilder, Sounds usw. handelt. Trotzdem sollte auf die Urheber- und Leistungsschutzrechte hingewiesen werden. Zum einen sollte deutlich werden, dass man selbst keine Urheberrechtsverletzungen begeht, zum anderen sollte dies aber auch für die eigenen Inhalte von Dritten eingefordert werden. Praktisch gesprochen: Sätze wie etwa „Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers“ sichern einen ab, falls tatsächlich jemand Inhalte klaut. Dabei geht es beileibe nicht nur um die eigene Ehrpusseligkeit, geklaute Inhalte machen sich beim Content Marketing schließlich auch als Duplicate Content negativ bemerkbar.

Datenschutz (jetzt wird’s kompliziert)

Richtig kompliziert wird es jedoch erst beim Datenschutz – ein Thema, das ständig Politik, Datenschützer und Wirtschaft umtreibt, zuletzt beim gekippten „Safe Harbor“ Datenschutz-Abkommen mit den USA. Beim Datenschutz sind daher die Anforderungen besonders hoch, es muss gekennzeichnet werden, was für Daten über die Besucher der Webseite erhoben werden. Welche Daten werden wie und warum erhoben, werden diese weitergegeben? Insbesondere personenbezogene Daten sind hier von besonderer rechtlicher Relevanz.

Ganz wichtig: Setzt man Tools wie Google Analytics ein, so muss das auf jeden Fall angegeben werden. Und zwar ausführlich, also mit genauen Ausführungen à la „Google Analytics verwendet sog. “Cookies”, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglichen“. Da es kaum sinnvoll ist, eine Webseite ohne Analyse-Tools zu betreiben (schließlich braucht man die Daten, um den Inhalt zu optimieren), kommt man also nicht um die Angaben herum.

Social-Media-Buttons

Eine weiteres Problem sind in der eigenen Webseite eingebettete Dienste von anderen Anbietern, da diese häufig selbst Daten ziehen. Und das gilt insbesondere für Social-Media-Dienste wie Facebook, Twitter und Co.. Besucht jemand eine Webseite, auf der die Dienste eingebettet sind, bekommen Facebook, Twitter und Co. je nach Art der Einbettung schon Daten geliefert, worüber natürlich im Disclaimer hingewiesen werden muss.

Und zwar nicht lapidar, sondern zu jedem einzelnen Social-Media-Anbieter. Und auch das „idiotensicher“ und ausführlich. Sätze wie „Diese Webseite nutzt Plugins des Anbieters Facebook.com, welche durch das Unternehmen Facebook Inc., 1601 S. California Avenue, Palo Alto, CA 94304 in den USA bereitgestellt werden“ sind unumgänglich, wenn man Schnittstellen zum beliebten Netzwerk bei sich auf der Webseite schafft.

Auch hier gilt natürlich, dass sich die Anforderungen ständig ändern, insbesondere, wenn die Social-Media-Dienste ihren Sitz im Ausland haben – was auf fast alle erfolgreichen Dienste außer Xing zutrifft.

Warum der ganze Aufwand

Falls sich jetzt der geneigte Leser „Warum der ganze Aufwand“ fragt, so können wir ihm darauf keine Antwort geben. Wir sind schließlich nur eine PR-Agentur aus Hamburg, nicht der Gesetzgeber aus Berlin oder Brüssel. Denn letzten Endes sind die Ausführungen zum Impressum und Disclaimer das Werk von Politikern und Verwaltungsbeamten, die häufig wenig Einblick in das tägliche Geschäft von Start-Up- und E-Commerce-Unternehmen haben. Niemand liest sich wirklich bei einer Webseite den Disclaimer durch, trotzdem müssen Unternehmen Zeit und Aufwand verschwenden, um ihn immer aktuell zu halten.

Auch übernehmen wir für die hier geschriebenen Sätze keine Haftung, wir sind schließlich keine Rechtsberatung. Unser Tipp: Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt, was Sie bei Impressum und Disclaimeralles alles beachten müssen. Das kostet zwar Geld, Sie sind aber dann noch am ehesten auf der sicheren Seite.

 

Diesen und weitere Blog-Artikel zu Public Relations (PR), Content, Marketing, Digitalisierung und Kommunikation gibt es im Görs Communications Blog auf https://www.goers-communications.de/pr-werbung-beratung/blog

About Daniel Görs

Diplom-Sozialwirt Daniel Görs ist seit mehr als 20 Jahren in den Bereichen Kommunikation und Marketing aktiv. Profitieren auch Sie von mehr als zwei Jahrzehnten Erfahrung aus zahlreichen erfolgreichen Projekten. Der erfahrene PR- und Marketing-Berater Daniel Görs war unter anderem PR-Manager und Pressesprecher bei FinanceScout24 sowie Leitung Corporate Communications bei Immonet. Er ist aus vielen Medien bekannt, unter anderem aus ARD, ZDF, Pro7, DIE WELT, HAMBURGER ABENDBLATT, taz, Lübecker Nachrichten, Focus Money, krass, werben & verkaufen, Immobilienzeitung, Immobilienwirtschaft uvm. Der Kommunikations- und Marketingprofi steht als Berater, Interim Manager und Coach zur Verfügung.

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